Allgemeine Auftragsbedingungen AGB vom 22.01.2024 – Version 01/ 24
der Firma Bondos GmbH, JOMA Homes LEC, CH-7000 Chur GR – nachstehend JOMA genannt.
1) Allen unseren Liefergeschäften liegen diese Bedingungen zugrunde.
2) Sämtliche von uns erstellten Pläne und Offerte bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht und auf ihrer Grundlage oder mit ihrer Hilfe keine anderen Bauten ausgeführt werden. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, auch solche, die nicht zum Auftrag geführt haben, stehen dem Interessenten/ Kunden zur Verfügung. Sollten diese nicht binnen eines Jahres nach Angebotsabgabe seitens JOMA mit einer Fristsetzung von 2 Wochen abgeholt werden, ist JOMA zur Vernichtung berechtigt.
3) Die Einreichpläne, Baubeschreibung und Ansuchen für die Baubewilligung werden dem Auftraggeber kosten- los zur Verfügung gestellt. Weitere Unterlagen wie Grundbuchsauszug, Lageplan, Kanalplan, Höhenplan sind vom Auftraggeber beizubringen. ev. anfallende Gebühren trägt der Auftraggeber.
4) Die angegebenen Liefertermine sind Richtwerte, die im zumutbaren Ausmaß über- oder unterschritten werden können. JOMA wird dann, wenn die tatsächliche Lieferfrist-Überschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch bis zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
5) Es wird dem Bauherrn (Auftraggeber) unbedingt empfohlen, ab Übergabe des Rohbaus eine Rohbauversicherung abzuschließen, da das Risiko ab Übergabe in einem Brandfall, Sturmschaden sowie anderer Ereignisse und höhere Gewalt durch die Versicherung der Bauherrschaft abzudecken ist. ACHTUNG: Bei großformatigen Gläsern über 5m² ist die Deckung mit der Versicherung zu klären.
6) Die Versicherung ist vom Bauherrn (Auftraggeber) ab dem Zeitpunkt des Ausbaues auf die neuen Werte zu melden, da sonst im Schadensfall nur der Wert des Rohbaus gedeckt ist.
7) Werden vom Bauherrn (Auftraggeber) Helfer beigestellt, so sind diese von ihm durch eine „kurzfristige Unfallversicherung ohne Namensnennung“ bei der eigenen Versicherungen des Bauherrn (am besten jene, die die Rohbauversicherung erhält) gegen Invalidität oder Unfalltod zu versichern.
8) Die angebotenen Preise sind ein Pauschalpreis mit Preisgleitklausel. Steigen die Gesamtbaukosten für den Wohnhausbau zwischen dem Datum der Auftragserteilung und dem Montagebeginn um mehr als 3%, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 50% des Differenzbetrages an den Auftraggeber weiter zu verrechnen. Sinken diese Kosten um mehr als 3%, so ist der Auftragnehmer zu einer Preisminderung gegenüber dem Auftraggeber im Ausmaß von 50% der Differenz verpflichtet. Als Maßstab für die Kostenveränderung dient der Baukostenindex gemäss SIA.
9) Allgemeine Zahlungsbedingungen:
9.a. Bereitstellung einer Bankgarantie über die gesamte Auftragssumme bzw. bei vorheriger Anzahlung über den noch offenen Betrag 2 Monate vor Montagebeginn.
9.b. Zusätzliche, über den bei Vertragsabschluss fixierten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen und Lieferungen können monatlich verrechnet werden.
9.c. Zahlungskondition:
Bei Vertragsunterzeichung 20% Anzahlung auf unser Konto bei der Raiffeissenbank, 80% Sicherstellung durch eine Bankgarantie einer Schweizer Bank, zahlbar bei Schlüsselübergabe. Teilrechnungen: 10 Werktage netto Schlussrechnung: 10 Werktage netto
9.d. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.e. Werden zusätzliche Positionen nach Vertragsabschluss beauftragt, so wird dieser Betrag der vorletzten Rechnung hinzugerechnet, sodass die Höhe der restlichen Bankgarantie unverändert bleibt.
9.f. Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere zur Leistungser stellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise nach oben oder unten anzupassen, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde (z. B. Fixpreis). Sollte sich während der Zeit der Auftragsunterzeichnung bis zur Erfüllung des Vertrages die gesetzliche Mehrwert Steuer ändern, so ist JOMA verpflichtet, auf den geänderten Wert zu korrigieren. Weiters halten wir fest, dass Repräsentanten von JOMA nicht inkassoberechtigt sind.
10) Bei vom Auftraggeber zu vertretender (verschuldeter) bzw. unbegründeter Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele von 14 Tage sind wir berechtigt, den Bau einzustellen. Die Kosten dieser Einstellung und die sich daraus ergebenden Bauverzögerungen sind vom Bauherrn zu tragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der banküblichen Verzugszinsen und übernimmt auch alle eventuell entstehenden Kosten einer Einziehung der offenen Beträge. Die Baueinstellung wird schriftlich mitgeteilt.
11) Zahlungsverzug: Zahlungsverzug tritt ab dem Tag der Fälligkeit (entsprechend der vereinbarten Zahlungskonditionen) ein und der Auftraggeber trägt gem. OR Art. 102-109 die entsprechenden Verzugszinsen von 7% sowie allfällige Inkassospesen, deren Höhe sich aus der Verordnung der zulässigen Vergütungen für Inkassoinstitute oder dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergeben.
12) Eine förmliche Teilabnahme erfolgt nach der 2. Montagewoche und bei Übergabe eine Schlussabnahme.
13) Storno:
13.a. Tritt der Kunde, ohne ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu haben, vom Kaufvertrag zur Gänze oder von einzelnen Positionen zurück, so ist JOMA berechtigt, eine Stornogebühr inder Höhedesentstandenen Schadens einzufordern. Die Obergrenze dafür beträgt 20% des Auftragswertes.
13.b. Tritt der Kunde ohne ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktritt recht zu haben, innerhalb von 2 Monaten vor Baubeginn vom Kaufvertrag zurück, so kann JOMA entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
14) Gravierende Planänderungen (z.B. Dachdrehung, Änderung der Lage der Treppe und dergleichen) sowie komplette Neuplanungen nach Erstellung der Einreichpläne durch den Auftragnehmer sind kostenpflichtig. Nicht kostenpflichtig sind geringfügige Plankorrekturen und Ergänzungen, die sich im Zuge der Detailgespräche, Bemusterung oder eventueleer Naturmaßnahme der Kellerdecke ergeben.
15) Der Einreichplan stellt noch keinen endgültigen Ausführungsplan dar und kann von JOMA, wenn es aus konstruktiven oder technischen Gründen notwendig ist, geringfügig abgeändert werden. Der endgültige Produktionsplan wird mit einer Stempelung „Produktionsplan “ versehen und ca. 3 Wochen vor Montagebeginn dem Kunden zugesandt. Ab diesem Zeitpunkt sind Änderungen, außer es handelt sich die um Behebung von offensichtlichen Fehlern, nicht mehr möglich. Bereits vorher disponierte Materialien wie Einbauteile etc. können nach der Bestellung nicht mehr geändert werden.
16) Die Bauführertätigkeit der Firma JOMA gilt ausschließlich für den beauftragten Leistungsumfang. Für Arbeiten inkl. Eigenleistungen des Auftraggebers, die mit der Firma JOMA nicht ausdrücklich vereinbart wurden, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Bauführer zu beauftragen.
17) Die Fenster-, Haustürbestellung sowie Elektroprojektierung erfolgt ca. 2 Monate vor Montagebeginn. Änderungen an diesen Positionen können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden.
18) Bei Pauschalabschlüssen verbleibt das nach Fertigstellung des Bauwerkes auf der Baustelle befindliche und nicht benötigte Material Eigentum von JOMA.
19) Die Räume werden „besenrein “ übergeben. Abfall und Restmaterial, die sich aus Leistungen von JOMA ergeben, werden von dieser von der Baustelle geräumt und/oder fachgerecht entsorgt. Sollte der Kunde jedoch eine Säuberung des Objektes wünschen, so hat dieser der Firma JOMA einen gesonderten Reinigungsauftrag zu erteilen, der gesondert zu honorieren ist.
20) Der Bauherr haftet für die Lage, Einhaltung der Grundabstände und Höhenlage des Fundament gem. Baugenehmigung. Eine Bestätigung vom Kellerbauer ist spätestens 3 Wochen vor Montagebeginn vorzulegen.
21) Mehrere Besteller haften zur ungeteilten Hand.
22) Bis vollständigen Bezahlung behält sich der JOMA das Eigentumsrecht vor.
23) Die Baufertigstellungsanzeige wird nach Abschluss der Leistungen und vollständiger Zahlung der Schlussrechnung
übermittelt.
24) Für sämtliche technische Punkte, die nicht in den Positionen dieser allgemeinen Auftragsbedingungen behandelt wurden, sind die einschlägigen SIA-Normen, und für private Bauherrn das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch or und ZGB und das Konsumentenschutzgesetz verbindlich.
25) Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, wenn für diese Sachen der Haftungsausschluss nicht ausdrücklich ausgehandelt wurde.
26) Datenschutz:
JOMA zieht, um ihre Pflichten und Obliegenheiten aus diesem Vertrag erfüllen sowie ihre Rechte aus diesem Vertrag geltend machen zu können, Subauftragnehmer heran. Zu diesem Zweck werden die vom Kunden bekanntgegebenen personenbezogenen Daten im notwendigen Umfang, welcher von Auftrag zu Auftrag variieren kann, an den Subauftragnehmer weitergegeben. Der Subauftragnehmer erhält hierbei nur jene Daten, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung benötigt (das sind Anrede, Name, Titel, Adresse, Email-Adresse und Telefonnummer, Foto, usw.). Er soll hierdurch vom Leistungsort Kenntnis erlangen und bei Bedarf (etwa wenn ein Zutritt zu verschlossenen Räumen erforderlich ist, Unklarheiten in der Ausführung geklärt werden müssen, Notfälle eintreten usw.) direkt mit dem Kunden in Kontakt treten zu können.
27) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche von ihm angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Titel, Anschrift, E-Mail Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Bankdaten, Fotos, die allein zum Zweck der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses erforderlich sind, auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben werden. Darüber hinaus willigt der Kunde ausdrücklich ein, dass JOMA die von ihm angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten darf und (per Post, Fax, E-Mail und/oder telefonisch) Produktinformationen, Serviceangebote, Newsletter sowie Informationen zu Veranstaltungen zukommen lassen darf. Weiters stimmt der Kunde ausdrücklich zu, dass JOMA seine personenbezogenen Daten an die zur Abwicklung seines Geschäftsfalles benötigten Unternehmen und Subunternehmer, Behörden, Förderstellen, Landesregierungen, Steuerberater usw. weitergeben darf. Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber dem Auftraggeber die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Diese Zustimmung können Sie jederzeit per Email an info@joma-homes.com per Brief an Bondos GmbH, Joma Homes LEC, Bahnhofstrasse 14, CH-7000 Chur GR, oder per Telefon unter +41 81 330 77 22 – wiederrufen.
28) Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer das errichtete Objekt fotografieren und diese Bilder für Werbezwecke verwenden darf.
29) Sollten Bestimmungen aus diesen Auftragsbedingungen ganz oder teil weise unwirksam sein oder werden, so bleiben die gültigen Auftragsbedingungen in Kraft.
30) Außergerichtliche Streitbeilegung: Alle Parteien haben vor Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit der Erfüllung des Kaufvertrages zur gütlichen Einigung ein Mediationsverfahren bei einem „eingetragenen “ Mediator einzuleiten. Die gerichtliche Streitbeilegung ist nur zulässig, wenn nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen ab Bekannt werden des Streitfalles beider Parteien das Mediationsverfahren eingeleitet wurde oder nicht innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Mediationsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Unberührt davon bleibt die Einleitung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Vermeidung erheblicher Nachteile. Verständigen sich nicht alle Parteien in der ersten Mediationssitzung auf eine zwingende Fortsetzung der Mediation, steht jeder Partei der Rechtsweg off en.
31) Gerichtsstand bei Aufträgen zwischen Kaufleuten ist das zuständige Gericht in Chur GR, Schweiz. Gerichtsstand bei Aufträgen mit Privatpersonen ist gem. dem Konsumentenschutzgesetz OR und ZGB das zuständige Gericht des Beklagten am Wohnsitz.
Chur, 22.Januar 2024